Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 29Artikel 2, Paragraph 29
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Rißbildungen.
§ 29.Paragraph 29,
Treten oberhalb von Arbeitsstellen Risse im Gestein auf, die Bewegungen in diesem vermuten lassen, ist dieses Gestein in geeigneter Weise, wie durch Anbringen von Spionen, zu beobachten. Ergibt sich aus diesen Beobachtungen, über die Aufzeichnungen zu führen sind, daß das Gestein in Bewegung gekommen ist, sind die im Gefahrenbereich liegenden Arbeitsstellen rechtzeitig räumen zu lassen; außerdem ist der Gefahrenbereich abzusperren.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004506